Was passiert, wenn der Grundschuldbrief nicht auffindbar ist?
Ein sogenanntes „Aufgebotsverfahren“ wird angewendet, wenn die Gültigkeit von bestimmten Dokumenten und Urkunden als kraftlos erklärt werden soll.
In diesem Beitrag erklären wir die Vorgehensweise, wenn ein Grundschuldbrief verloren gegangen/ nicht mehr auffindbar ist. Mit dem Aufgebotsverfahren wird sichergestellt, dass Personen oder Institutionen von Ihrem rechtlichen Anspruch erfahren und diesen ggf. geltend machen können.
Der Grundschuldbrief stellt eine gültige Urkunde dar, die aussagt, dass ein Grundstück mit einem Kredit belastet ist.
Der Brief wird von dem zuständigen Grundbuchamt ausgestellt. Er enthält in der Regel die grundsätzlichen Daten zu einer Finanzierung, wie z.B. den Betrag der Grundschuld (Höhe des Kredits), den Belastungsgegenstand (meist ein Grundstück), den Namen des Gläubigers, das zuständige Amtsgericht und Grundbuchamt sowie ein amtliches Siegel.
In den meisten Fällen verbleibt er bis zur vollständigen Tilgung des Kredites bei der finanzierenden Bank oder dem Kreditgeber und wird im Anschluss an den jeweiligen Schuldner ausgehändigt.
Zusätzlich wird die Belastung in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und als sogenannte Briefgrundschuld gekennzeichnet.
Besteht die Überlegung eine Immobilie oder ein Grundstück zu verkaufen, welche(s) mit einer Briefgrundschuld belastet ist, wird der dazugehörige (originale) Grundschuldbrief dringend benötigt. Nur mit diesem kann die bestehende Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht und die Immobilie ohne Belastung für die neuen Eigentümer vom Notar freigegeben werden.
Sollten die Urkunde im Original nicht mehr auffinden sein, muss ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden:
Hierzu müssen Sie als Eigentümer der Immobilie einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dies kann in Vertretung auch ein Notar für Sie im Rahmen der Verkaufsabwicklung übernehmen. In dem Antrag erklärt der Eigentümer den Verlust des Grundschuldbriefes und erläutert, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Brief wiederzufinden.
Es ist erforderlich alle bekannten Informationen zur Grundschuld anzugeben, insbesondere das betroffene Grundbuch, die Gemarkung, das Blatt und das betroffene Recht zu dem verlorenen Brief. Zusätzlich wird eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers benötigt.
In einer eidesstattlichen Versicherung müssen Eigentümer und Gläubiger versichern, dass die Grundschuld nicht abgetreten, verpfändet oder gegenüber Dritten besteht.
In Anschluss prüft das zuständige Gericht den Antrag und ordnet eine öffentliche Bekanntmachung des Verlustes des Grundschuldbriefes an.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch eine Anzeige im elektronischen Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel.
Darin wird aufgefordert, alle Ansprüche an der Grundschuld innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 6 Wochen) beim Gericht anzumelden.
Wenn Ansprüche angemeldet werden, müssen diese entsprechend auf Gültigkeit geprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Ansprüche berechtigt sind, muss der Eigentümer der Immobilie die offene Forderung bedienen. Wenn innerhalb der Frist keine Ansprüche angemeldet werden, erstellt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss. Auch dieser wird erneut für einen Monat veröffentlicht. Sobald auch diese Frist verstrichen ist, wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Briefes erstellt und an den Eigentümer/ Antragsteller versandt.
Mit dieser kann dann die Löschung der Briefgrundschuld bei Grundbuchamt wiederum seitens des Notars beantragt werden.
Das Aufgebotsverfahren nimmt eine Zeit von mindestens sechs bis in der Regel max. 12 Monate in Anspruch und ist mit Kosten verbunden.
Die Höhe der Kosten hängen von der Höhe der entsprechenden Grundschuld ab und setzen sich aus den Notar- und Amtsgerichtskosten zusammen.
Es ist jedoch ein wichtiges Verfahren, um die Rechte des Eigentümers der Immobilie und anderer Personen, die Ansprüche an der Immobilie haben, zu schützen.
Sie haben Fragen zum Aufgebotsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an.